Bauvermessung

Ohne aktuellen Katasterstand geht nichts!

Jede Grundstücksveränderung im Bauland, ob Grundteilung oder Grundstücksvereinigung, muss laut §15 Tiroler Bauordnung (TBO) von der Baubehörde (Gemeinde) genehmigt werden. Der Bauwerber ist verpflichtet, einen Plan mit den beabsichtigten Veränderungen und dem aktuellen Katasterstand vorzulegen. Wir als Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen sind, gemeinsam mit dem Vermessungsamt, die einzige befugte Stelle für die Veränderung bzw. Festlegung von Grundstücksgrenzen.

Wieviel Abstand zum Nachbarn brauche ich?

Ein Lageplan gemäß §31 TBO gibt Ihnen die Sicherheit, dass die Grenzabstände zu den Nachbargrundstücken eingehalten werden. Die Voraussetzung für die Berechnung der Grenzabstände ist die genaue Kenntnis des Grenzverlaufs, welcher von uns durch eine Grenzfeststellung (oder im Zuge einer Grundteilung) ermittelt werden kann. Da die Mindestabstände durch das Verhältnis der geplanten Gebäudehöhe zum Geländeniveau vor Bauführung zu ermitteln sind, ist eine Höhenaufnahme im Bereich des Bauvorhabens notwendig. Eine solche Aufnahme ist natürlich schon im Zuge der Planung mehr als hilfreich.

Schnurgerüstkontrolle: Wo und wie steht das Fundament?

Um den Unannehmlichkeiten einer falsch aufgezogenen Wand zu entgehen, ist es sinnvoll die Wandfluchten oder -achsen durch einen Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen abstecken zu lassen (§38(2) TBO).

Eine Ziegelreihe zuviel gemauert?

Wird eine Höhenkontrolle nach §38(3) TBO durchgeführt, brauchen sich die Nachbarn keine Sorgen mehr zu machen, dass die geplante Höhe eines Bauprojektes überschritten worden wäre. Der Bauherr hat mit der Vermessungsurkunde eines Ingenieurkonsulenten den sicheren Beweis in der Hand, dass korrekt gebaut wurde.

Geschafft! Das Haus ist fertig gebaut.

Durch die Einbindung des Ingenieurkonsulenten in das Bauvorhaben zum rechten Zeitpunkt wurde sichergestellt, dass das Haus am richtigen Ort in der richtigen Bauhöhe steht. Auch nach dem Bau kann eine Vermessung nicht schaden und wird unter Umständen auch von der Baubehörde vorgeschrieben (§34(7) TBO): ein Bestandsplan dokumentiert nochmals die korrekte Bauausführung aber auch Leitungsanschlüsse, was für eventuelle zukünftige Umbauarbeiten eine wertvolle Informationsquelle sein kann.